Freie Praxis

Silke Regina Geletiuk

Dipl. Psychologin . Heilpraktikerin . Psychotherapeutin (HPG)

Kostenerstattung

 

Kassenzulassung versus Freie Psychotherapie

 

Psychotherapeuten mit Kassenzulassung dürfen ausschließlich die Verfahren Verhaltenstherapie und tiefenpsychologische Psychotherapie mit der Krankenkasse abrechnen. Gesetzlich versicherte Bürger haben demzufolge lediglich die eingeschränkte Wahl zwischen zwei Therapieverfahren.

 

Auch ein Psychotherapeut wird durch die Bindung an eine gesetzliche Krankenkasse in seiner therapeutischen Arbeit eingeschränkt.

Viele Psychotherapeuten entscheiden sich daher für eine kassenunabhängige Ausbildung in modernen, effektiven Verfahren, da sie in der Behandlung ihrer Klienten über die freie Wahl der Verfahren verfügen möchten.

Sie bekommen eine Berufszulassung, jedoch keine Kassenzulassung, d.h. sie können nur Selbstzahler behandeln, bzw. nehmen ein erschwertes Verfahren mit Kassenabrechnungen in Kauf.

 

Abrechnungsmodalitäten

 

Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an den Satz eines diplomierten Psychologen bzw. an den Höchstsatz der Gebührenordnung für Heilpraktiker.

 

Private Krankenkassen und Beihilfestellen übernehmen generell die Kosten eines freien Psychotherapeuten bzw. Heilpraktikers. Grundlegend für die Kostenerstattung sind jedoch immer die Statuten der jeweiligen Versicherung. Eine Abklärung der Kostenübernahme ist daher im Vorfeld empfehlenswert.

 

Gesetzliche Krankenkassen haben keine Übernahmepflicht der Therapiekosten durch einen freien Psychotherapeuten bzw. Heilpraktiker.

 

Sie haben jedoch die Möglichkeit einen Antrag zur Kostenübernahme bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse zu stellen, da die Krankenkassen verpflichtet sind einen medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandler zu stellen (§13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V).

Hierbei werden Sie mittels einer Beratung und Bescheinigung meinerseits unterstützt.

 

Die Kosten der Körpertherapie können über eine private Zusatzversicherung für Heilpraktiker-Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen, je nach Gesellschaft und Vertrag,  ganz oder teilweise übernommen werden.

 

Quelle: http://www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben/27-heft-04-2007/141-rechtsfragen.html